Wer einen eigenen Stellplatz mitsamt einer Wallbox hat, welche mit dem eigenen Wohnungszähler verbunden ist, braucht seinen Ladepunkt nicht nachzurüsten. „Hier erfolgt das Laden über den Haushaltszähler, der ein geeichter Zähler ist. Eine weitere Abrechnung findet nicht statt.
Ladepunkt mit Anschluss am Allgemeinstrom
Ist eine Wallbox am eigenen Stellplatz am Allgemeinstrom bzw. einem gemeinschaftlich genutzten EVU-Zähler (EVU = Energieversorgungsunternehmen) für alle Ladestationen angeschlossen, ist die Nachrüstung mit einem MID-zertifizierten Zähler (MID = Measurements Instruments Directive) ausreichend. Bei der Jahresabrechnung wäre somit eine Umlage auf einzelne Nutzer möglich, ähnlich der Nebenkosten-Verbrauchsabrechnung. Allerdings muss auch jeder Ladepunkt eindeutig einem einzigen Nutzer zugeordnet werden können. Das lässt sich zum Beispiel durch eine Nutzer-Authentifizierung direkt an der Wallbox per Schlüssel oder RFID-Chip sicherstellen.
Ist der Eigentümer des Hauses und Vermieter der Wohnung auch der Betreiber der Ladeeinrichtung und handelt es sich bei den Mietern – was in der Regel der Fall ist – um Verbraucher, gelten erleichterte Anforderungen des Mess- und Eichrechts. Wenn beide Vertragsparteien vor Ort anwesend sind und beide das Messergebnis nach dem Ende des Ladevorgangs anerkennen, können die Voraussetzungen des Direktverkaufs gegeben sein. Im Falle des Direktverkaufs bedarf es keines konformitätsbewerteten Messsystems, ein MID-zertifizierter Zähler wäre ausreichend. Bezahlt wird dann eine angemessene Gebühr je verbrauchter Kilowattstunde Energie.
Mitarbeiter lädt am Arbeitsplatz
Lädt ein Mitarbeiter seinen Firmenwagen kostenlos am Arbeitsplatz, so muss dieser Ladepunkt nicht eichrechtskonform aufgebaut sein. Greift die Versteuerung des geldwerten Vorteils wäre es ebenfalls nicht notwendig, dass die Ladestation eichrechtskonform abrechnen kann; ein MID-zertifiziertes Messsystem (MID = Measurements Instruments Directive) wäre ausreichend. Anders gestaltet sich dieser Fall, wenn der Mitarbeiter das Laden beim Arbeitgeber seines privaten Elektrofahrzeugs bezahlen muss. Dann muss diese Ladesäule den Anforderungen des Eichrechts genügen.
Mitarbeiter lädt zu Hause
Wird ein Firmenwagen vom Mitarbeiter bei sich zu Hause geladen und ist der gesamte Ladestrom dem Firmenfahrzeug zurechenbar, so reicht für die Abrechnung mit dem Arbeitgeber ein MID-zertifizierter Zähler zwischen Ladepunkt und dem Anschluss ans Hausnetz bzw. direkt am Ladepunkt selbst.
Sollten jedoch mehrere Elektroautos, beispielsweise von Verwandten oder Bekannten, ebenfalls an diesem Ladepunkt laden, kommt es darauf an, welche Nachweise der Arbeitgeber verlangt. Er kann auf einen konformitätsbewerteten Ladepunkt bestehen, sofern die Ladevorgänge eindeutig den einzelnen Fahrzeugen zugeordnet werden sollen.
Eine Möglichkeit, den Aufbau einer eichrechtskonformen Lademöglichkeit beim Mitarbeiter daheim zu vermeiden, ist eine pauschale Abrechnung der Ladeaufwände, vergleichbar mit vom Arbeitgeber ausgegebenen Tankgutscheinen. Diese Pauschalen für Elektrofahrzeuge sind per Erlass vom 26. Oktober 2017 ausdrücklich durch die Finanzverwaltung zugelassen worden. „Für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach Paragraf 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten“, beträgt die Pauschale für rein batteriebetriebene Elektroautos:
- Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30€
- Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70€
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